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Wohngeld

Dienstleistung des Bürgerbüros

Beschreibung

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Wenn Sie nur geringe Einkünfte haben, kann Ihnen zur Senkung der Unterkunftskosten Wohngeld gewährt werden. Wohngeld wird als Mietzuschuss für den/die Mieter/in einer Wohnung oder eines Zimmers bzw. als Lastenzuschuss für den/die Eigentümer/in eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob der Wohnraum sich in einem Alt- oder Neubau befindet und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, der Höhe des Familieneinkommens sowie von der Höhe der anzuerkennenden Miete bzw. Belastung ab.

Alle weiteren Informationen zum Wohngeld finden Sie unter "Downloads und Links".

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich dort anonymisiert mit dem Wohngeldrechner ausrechnen lassen.

Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten besteht die Möglichkeit, einen Antrag online zu stellen.

Darüber hinaus stehen Ihnen unter: "Wohnen/Wohngeld" ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke zur Verfügung.

Wer bekommt Wohngeld?

Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:

  • Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Inhaber/innen einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohner/innen eines Heimes,
  • Mietähnlich Nutzungsberechtigte insbesondere Inhaber/innen eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümer/innen eines Mehrfamilienhauses (3 oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Hause wohnen,
  • Eigentümer/innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, dass jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann sowie
  • Inhaber/innen einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind:

  • Eigentümer/innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümer/innen einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümer/innen einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümer/innen einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaber/innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist jedoch das der/die Wohnrauminhaber/in den Wohnraum bewohnt und die Miete oder die Belastung dafür aufbringt.

Persönliche Vorsprachen sind im Rahmen der Öffnungszeiten ohne Termin möglich.

Wer bekommt kein Wohngeld?

Keinen Anspruch auf Wohngeld hat:

  • wer über den festgelegten Einkommensgrenzen liegt,
  • Haushalte denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch (III. Buch) beziehen,
  • alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende für die Dauer des Grundwehrdienstes/Zivildienstes,
  • wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also beispielsweise in einem Hotel oder einem sonstigen Beherbergungsbetrieb lebt.
  • Empfänger/innen folgender Transferleistungen:
    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

Das gilt auch für die Familienmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der oben genannten Leistungen mit berücksichtigt worden sind. In diesem Falle ist ein Antrag auf Wohngeld abzulehnen, da die Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen gewährt werden. Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind Sie bereits, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten Transferleistungen gestellt wurde und über den noch nicht entschieden ist. Sofern ein Antrag auf eine dieser Transferleistungen abgelehnt wird, haben Sie bis zum Ablauf des Folgemonats nach der Ablehnung die Möglichkeit, rückwirkend Wohngeld unter Vorlage des Ablehnungsbescheides zu beantragen.

Antragsstellung / Bewilligung

Einen entsprechenden Antrag (Formulare) können Sie im Bürgerbüro Bottrop einreichen, wo auch weitere Auskünfte erteilt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, über den Wohngeldrechner einen Antrag online zu stellen. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld vorliegen, wird dieses in der Regel für 12 Monate bewilligt, sofern nicht besondere Umstände eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes erfordern. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist jeweils rechtzeitig ein neuer Antrag einzureichen. Der Zeitraum zwischen Antragstellung und Erteilung des Wohngeldbescheides beläuft sich in der Regel auf 4 - 6 Wochen.

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